In der heutigen Zeit nimmt es immer mehr zu, dass Sie sich für eine möblierte Wohnung entscheiden bzw. möblierte Wohnungen vermietet werden. Dies liegt jedoch daran, dass es einerseits nur für eine bestimmte Zeit der Fall ist oder die Möbel nicht mehr gebraucht werden.
Mietvertrag: Möbilierte Wohnung – Was beachten?
Wenn Sie sich für einen solchen Mietvertrag entscheiden, dann ist es wichtig, dass Sie vorab einige wichtige Dinge unbedingt beachten. Ein wichtiger Punkt ist vor allem, dass Sie in Ihrem Mietvertrag unbedingt die Möbelstücke oder Einrichtungsgegenstände die vorhanden sind, auch einzeln auflisten und dass diese in einwandfreiem Zustand sind. Schließlich ist es wichtig, dass auch alles, was dabei ist,im Mietvertrag vorhanden ist.
In der Regel sollte auch der Zusatz mit integriert werden, dass die Möbel genau so wie diese sind übernommen werden, damit nicht im Nachhinein beanstandet werden kann, dass diese beschädigt waren. Wie auch bei normalen Wohnungen ist es deshalb von Vorteil, wenn bei der Übergabe der Wohnung auch ein Übergabeprotokoll angefertigt wird, bei dem die einzelnen Möbel bereits bei eventuellen Schäden aufgeführt werden.
Außerdem darf es normaler Sonderausstattungen wie in diesem Fall Möbel sowie auch Nebenräume sollten in jedem Mietvertrag aufgeführt sein. Vorab ist bei einem Mietvertrag für möblierte Wohnungen zu beachten, dass diese in einem Mehrfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung liegen müssen. Einliegerwohnungen, Ferienwohnungen oder vergleichbare Wohnungen sind für solche Mietverträge nicht erlaubt. Außerdem dürfen diese auch nicht öffentlich gefördert werden.
Die Übergabe einer möblierten Wohnung ist ähnlich wie bei allen anderen Wohnungen, die vermietet werden. So werden hierbei die einzelnen Möbelstücke und Einrichtungsgegenstände mit aufgeführt, sollten aber unbedingt überprüft werden. Darauf muss unbedingt geachtet werden, dass alles mit aufgelistet wird und somit verhindert wird, dass es bei manchen Gegenständen im Nachhinein behauptet wird, dass Sie dabei waren.
Wichtige Punkte zum Inhalt eines Mietvertrages einer möblierten Wohnung
Wie auch bei allen anderen Mietverträgen gibt es auch bei den Mietverträgen von möblierten Wohnungen Punkte, welche aufgelistet werden. Einerseits natürlich die ganzen Möbel, welche dabei sind. Zum anderen gehören natürlich Adresse des Mieters sowie auch Lage im Haus selber und die Größe der Wohnfläche wie auch die Anzahl der Zimmer. Wichtig sind vor allem die Daten zur Einrichtung und die einzelnen Gegenstände der Wohnung.
Des Weiteren müssen natürlich auch alle etwaigen Schäden mit aufgenommen werden. Natürlich ist es auch notwendig, dass der Name des Mieters sowie des Vermieters im Mietvertrag steht. Wie auch in anderen Mietverträgen müssen natürlich die Anzahl der übergebenen Schlüssel, der Mietbeginn, die Höhe der monatlichen Miete sowie auch die Angabe des Mietkontos beinhaltet sein.
Auch die Anlagen zu Nebenkosten sowie eventuell eine Hausordnung gehört dazu. Des weiteren muss auch die genaue Kündigungszeit von beiden Seiten aufgeführt sein und um was für eine Art von Mietvertrag es sich handelt. Auch der Zahlungstermin eines jeden Monates darf in einem Mietvertrag auf keinen Fall fehlen.
Welche Rechtliche Grundlagen gibt es?
Bei einer möblierten Wohnung gibt es natürlich auch rechtliche Grundlagen wie es diese auch bei jedem anderen Vertrag gibt. Dazu darf eines in Bezug Kündigung einer möblierten Wohnung nicht außer acht gelassen werden. Es ist bedeutend einfacher zu kündigen wie bei einem normalen Mietvertrag. Wohnt der Vermieter im selben Haus, kann der Mietvertrag, wenn Sie alleine einziehen bei einer möblierten Wohnung, innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden.
Ziehen Sie mit Ihrer Familie ein, dann entspricht es der selben Kündigungszeit wie bei einer Einliegerwohnung. Ein Vorteil, den Sie als Vermieter einer möblierten Wohnung haben, ist die Tatsache, dass Sie auf die Möbel einen Zuschlag erheben können und dieser nirgends fest geschrieben ist. Zwar gibt es inzwischen von Gerichten Höchstgrenzen, aber es ist nicht rechtlich geregelt wie hoch Sie die Möbel anrechnen dürfen.